AGB
BUCHUNG, NUTZUNG & STORNO
– 01 Buchung –
Der Gesamtbetrag des Shootings ist bei Erhalt der Buchungsbestätigung bzw. Rechnung zur verbindlichen Fixierung des Shootingtermins vollumfänglich im Voraus fällig.
Ausnahmen bilden Business-Shootings; hier gelten die Zahlungsfristen gemäss Offerte.
Mit Bezahlung der Anzahlung oder der Shootinggebühr erklärt sich die Kundin mit den vorliegenden AGB einverstanden.
– 02 Verschiebung des Shootings –
Verschiebt die Kundin ein Shooting ab Erhalt der Buchungsbestätigung bis spätestens drei Tage vor dem vereinbarten Termin, liegt es im Ermessen der Fotografin, eine Gebühr von CHF 150.– einzubehalten.
Erfolgt die Verschiebung weniger als drei Tage vor dem vereinbarten Termin auf ein späteres Datum oder kommt die Kundin ihren Verpflichtungen nicht nach, hat die Fotografin Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihr eine Entschädigung zu. Diese beträgt 50 % des Honorars, welches gemäss Offerte für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet gewesen wäre.
Dies gilt auch, wenn das Shooting von der Kundin entgegen der Empfehlung der Fotografin aufgrund ungewünschter Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
– 03 Storno des Shootings –
Wird das Shooting ab Erhalt der Buchungsbestätigung bis eine Woche vor dem vereinbarten Termin ersatzlos abgesagt, stehen der Fotografin 30 % des vereinbarten Buchungshonorars zu.
Wird das Shooting weniger als eine Woche vor dem vereinbarten Termin ersatzlos abgesagt, stehen der Fotografin 100 % des vereinbarten Honorars zu. Bereits angefallene Kosten (inkl. Drittkosten) sind zusätzlich zu bezahlen.
– 04 Absage durch die Fotografin –
Die Fotografin behält sich das Recht vor, ein Shooting aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Notfall, Todesfall in der Familie oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen, welche ausserhalb ihres Einflussbereichs liegen, zu verschieben.
Die Kundin wird in diesem Fall so schnell wie möglich informiert. Das Shooting wird auf den nächstmöglichen verfügbaren Termin verschoben oder es wird eine angemessene Ersatzlösung vorgeschlagen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
HAFTUNG & REKLAMATION
– 05 Bildbearbeitung –
Die Gestaltung der fotografischen Arbeit sowie die Bildbearbeitung liegen vollumfänglich im künstlerischen Ermessen der Fotografin.
Die Kundin darf die gelieferten Bilder ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Fotografin weder verändern, verfremden noch in künstlerisch nicht autorisierte Bearbeitungen überführen. Jede Form der Bearbeitung – insbesondere mittels Filter, Retusche, KI-Bearbeitung, Zuschnitt oder sonstiger Manipulation – bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Fotografin. Ohne eine solche Zustimmung verbleibt die alleinige Entscheidungsbefugnis über Bearbeitung und Darstellung bei der Fotografin.
– 06 Lieferung der Bilder –
Die Fotografin händigt der Kundin ausschliesslich bearbeitete Bilder aus. Die RAW-Dateien bleiben im Eigentum der Fotografin.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Bilder per Downloadlink mit einer Gültigkeit von 30 Tagen.
– 07 Mängelhaftung –
Die Fotografin haftet – einschliesslich einer allfälligen Mängelhaftung – ausschliesslich für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für den Verlust oder die Beschädigung von Daten sowie für das Verhalten von Hilfspersonen.
– 08 Mängelrüge –
Allfällige Mängel sind der Fotografin vor dem Download der Bilder und spätestens innerhalb von sieben Tagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine fristgerechte Mängelrüge, gilt die fotografische Arbeit als genehmigt. Der Kundin steht ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung zu.
– 09 Archivierung –
Die Fotografin ist nicht verpflichtet, die Bilddaten länger als drei Monate nach dem Shooting zu archivieren. Eine Verlängerung dieser Frist ist nach vorgängiger Absprache gegen eine Archivierungsgebühr möglich.
MIETE VON LOCATIONS & FOTOERLAUBNIS
– 10 Organisation –
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Kundin dafür verantwortlich, dass alle für die fotografische Arbeit erforderlichen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
– 11 Zustimmung Drittpersonen –
Gibt die Kundin an, dass im Rahmen der fotografischen Arbeit bestimmte Personen fotografiert werden sollen, hat sie sicherzustellen, dass diese Personen ihre Zustimmung zur Aufnahme sowie zur Nutzung und Veröffentlichung der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszwecks erteilt haben.
Die Kundin versichert, dass sämtliche abgebildeten Personen entsprechend einverstanden sind. Verletzt eine Person diese Zustimmung, haftet die Kundin für sämtliche daraus entstehenden Konsequenzen.
– 12 Zustimmung Dritter –
Übergibt die Kundin der Fotografin Gegenstände oder nennt ihr bestimmte Orte, die fotografiert werden sollen, stellt sie sicher, dass keine Rechte Dritter der Erstellung und der vertragsgemässen Nutzung der fotografischen Arbeit entgegenstehen.
– 13 Schadenersatz –
Werden die vorstehenden Verpflichtungen verletzt, verpflichtet sich die Kundin, der Fotografin sämtliche daraus entstehenden Zahlungen (z. B. Schadenersatzforderungen) zu ersetzen und sie für alle im Zusammenhang mit der Klärung der Situation anfallenden Kosten (z. B. Anwalts- oder Gerichtskosten) vollumfänglich schadlos zu halten.
URHEBERRECHT & NUTZUNG
– 14 Nutzungsrecht –
Die Kundin erhält ein uneingeschränktes Nutzungsrecht für private Zwecke.
Bei Businessbildern ist die Nutzung ausschliesslich für den mit der Fotografin vereinbarten Zweck und Zeitraum zulässig. Wurde kein Zeitraum vereinbart, richtet sich die Nutzungsdauer nach dem Zweck des Auftrages.
– 15 kommerzielle Nutzung –
Jegliche kommerzielle Nutzung der fotografischen Arbeit bedarf einer vorgängigen schriftlichen Vereinbarung mit der Fotografin. Ohne eine solche Vereinbarung ist die Kundin nicht berechtigt, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.
– 16 Erwähnung Urheberin –
Bei jeder Verwendung der Bilder ist die Fotografin in geeigneter Form als Urheberin zu nennen, z. B.:
Lieblingsbild – Michaela Eggmann Fotografie oder www.lieblingsbild.ch.
– 17 Veröffentlichungsrecht –
Die Fotografin ist berechtigt, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke wie Website, Social Media und Print zu verwenden. Wünscht die Kundin keine Veröffentlichung, ist dies der Fotografin schriftlich mitzuteilen.
Teilakt- und Aktbilder werden ausschliesslich mit gegenseitiger schriftlicher Vereinbarung veröffentlicht.
– 18 Recht am Bild –
Wurde im Einzelfall schriftlich vereinbart, dass der Kundin das Recht am Bild übertragen wird, verbleiben das Urheberrecht sowie das Recht zur Eigennutzung der fotografischen Arbeit dennoch bei der Fotografin, insbesondere für Portfolio, Website, Social Media, Ausstellungen und Eigenwerbung.
Die fotografischen Werke unterstehen dem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG).
GERICHTSSTAND & RECHT
– 19 Rechtslage –
Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Kundin und der Fotografin ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
– 20 Gerichtsstand –
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Fotografin.